Allgemeine Geschäftsbedingungen NYBA Media GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen
1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Werkleistungen der NYBA Media GmbH, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main (nachfolgend „NYBA“ genannt), gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass NYBA in jedem Einzelfall erneut ausdrücklich auf sie hinweisen müsste. NYBA wird den Auftraggeber unverzüglich über Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren.
(2) Die Angebote von NYBA richten sich ausschließlich an Unternehmer. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher nicht für Verträge mit Verbrauchern.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, NYBA hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn NYBA in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch NYBA maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber NYBA abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(4) Erfüllungsgehilfen und Vertreter von NYBA sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Mündliche Zusatzvereinbarungen oder Zusicherungen, die über den schriftlichen Leistungsvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie von NYBA schriftlich bestätigt werden.

2. Leistungen von NYBA, Beauftragung
(1) NYBA erbringt für den Auftraggeber Leistungen überwiegend im Bereich Online-Marketing.
(2) Ein Vertrag sowie sonstige Vereinbarungen kommen erst mit schriftlicher Bestätigung oder Bestätigung per E-Mail des Auftrags durch NYBA zustande. Zu einem Angebot gehörende Unterlagen wie Konzepte, Pitches, Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) An dem Angebot sowie an allen überlassenen Konzepten, Pitches, Katalogen, Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen) oder sonstigen Unterlagen, auch in elektronischer Form, behält sich NYBA Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen werden ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Angebots überlassen und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von NYBA weder, auch nicht auszugsweise, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; ihre Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NYBA.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, ist NYBA an ihr Angebot für die Dauer von zwei Wochen ab dem Datum der Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann eine längere Bindungsfrist vereinbart werden.

3. Durchführung der Aufträge
(1) NYBA organisiert und führt die vereinbarten Leistungen selbstständig und in eigener Verantwortung durch. NYBA bestimmt Art, Reihenfolge und Einteilung der Arbeiten, insbesondere die Anzahl der gegebenenfalls eingesetzten Hilfskräfte, eigenständig.
(2) NYBA ist berechtigt, bei der Durchführung von Aufträgen Subunternehmer einzusetzen. Bei der Vergabe wesentlicher Leistungen teilt NYBA dies dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor deren Einsatz schriftlich mit. Der Auftraggeber kann einen Subunternehmer nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(3) NYBA führt jeden Auftrag entsprechend dem vereinbarten Konzept, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik aus und strebt dabei eine praxisgerechte und wirtschaftliche Lösung an.
(4) NYBA ist verpflichtet, die Durchführung jedes Auftrags in angemessenem Umfang zu dokumentieren. Inhalt und Umfang dieser Dokumentation können im Auftrag festgelegt werden. Spätestens mit Abschluss des Auftrags übergibt NYBA die Dokumentation zusammen mit den übrigen Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber.
(5) Der Auftraggeber kann Änderungen des Inhalts und des Umfangs der Leistungen verlangen, soweit dies für NYBA zumutbar ist. Dies gilt nicht für bereits erbrachte Leistungen. Sind die gewünschten Änderungen mehr als unerheblich, ermittelt NYBA die daraus resultierenden Verzögerungen und Mehraufwände, und die Parteien vereinbaren eine angemessene Anpassung des Vertrags. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist NYBA berechtigt, das Änderungsverlangen abzulehnen oder den erforderlichen Zeitaufwand zu dem in Ziffer 5 (1) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Stundensatz abzurechnen.

4. Mitwirkungspflichten
(1) Benennt der Auftraggeber im Auftrag einen Ansprechpartner, so ist dieser für alle Angelegenheiten der Auftragsdurchführung zuständig.
(2) Der Auftraggeber unterstützt die Tätigkeit von NYBA in angemessenem Umfang und stellt alle für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Informationen und Materialien entsprechend dem Auftrag zur Verfügung.
(3) Stellt der Auftraggeber NYBA Materialien zur Verwendung im Rahmen des Auftrags zur Verfügung, so ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er zur Überlassung und Nutzung dieser Materialien berechtigt ist. Der Auftraggeber stellt NYBA insoweit auf eigene Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder einer Haftung frei und verteidigt NYBA gegen solche Ansprüche.
(4) Der Auftraggeber teilt NYBA innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel spätestens innerhalb von fünf Werktagen, mit, ob er einen von NYBA unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung des Auftrags annimmt oder ablehnt.

5. Vergütung
(1) NYBA erhält entweder ein Pauschalhonorar oder eine Vergütung auf Basis von Stunden- oder Tagessätzen nach Maßgabe der im Auftrag festgelegten Bedingungen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt der Stundensatz 175,00 EUR netto für operative Leistungen und 225,00 EUR netto für Beratungsleistungen. Im Einzelfall kann der Auftraggeber verpflichtet sein, nach Auftragserteilung eine einmalige Einrichtungsgebühr zu zahlen. Der Ersatz von Nebenkosten (z. B. Reisekosten) richtet sich nach dem Auftrag.
(2) Der Auftraggeber trägt den Ersatz der NYBA entstandenen Auslagen, etwa Transportkosten. Auf Verlangen legt NYBA die Originalbelege vor.
(3) Bei einer Vergütung auf Basis von Stunden- oder Tagessätzen ist NYBA verpflichtet, Beginn, Ende und Inhalt ihrer Leistungen ordnungsgemäß und nachvollziehbar aufzuzeichnen. Auf Stunden- oder Tagessatzbasis gestellte Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, werden Rechnungen bei Pauschalvergütung wie folgt fällig: 50 % der Gesamtvergütung bei Beauftragung, 50 % bei Fertigstellung.
(5) Rechnungen können per E-Mail versandt werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) Alle Honorare verstehen sich netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, die in den Rechnungen von NYBA gesondert ausgewiesen wird.

6. Fristen
(1) Die Einhaltung von Fristen durch NYBA setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Auftraggebers voraus. Von NYBA mitgeteilte Fristen sind unverbindlich, auch wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlicher Fertigstellungstermin“ bezeichnet sind. Der Ablauf von Fristen befreit den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, eine angemessene Nachfrist zu setzen und zu erklären, dass er die Leistung nach Ablauf dieser Frist ablehnt. NYBA informiert den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Durchführung und teilt ihm absehbare Verzögerungen mit.
(2) Kann NYBA einen verbindlichen Fertigstellungstermin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung), informiert NYBA den Auftraggeber unverzüglich und teilt einen neuen voraussichtlichen Fertigstellungstermin mit. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist NYBA berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet. Die Kündigungsrechte des Auftraggebers nach Ziffer 9 bleiben unberührt.
(3) Der Leistungsverzug von NYBA richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; eine Mahnung des Auftraggebers ist jedoch in jedem Fall erforderlich.

7. Abnahme
(1) Schuldet NYBA eine Werkleistung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unmittelbar nach Fertigstellung zu prüfen und abzunehmen, es sei denn, eine Abnahme ist nach der Beschaffenheit des Werks offensichtlich ausgeschlossen. NYBA kann dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn das Arbeitsergebnis ohne wesentliche Beanstandungen vertragsgemäß genutzt wird. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt ferner als erteilt, wenn der Auftraggeber das Werk trotz bestehender Verpflichtung nicht innerhalb einer von NYBA gesetzten angemessenen Frist abnimmt.
(2) Teilabnahmen erfolgen nur, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vereinbart ist.

8. Rechte an materiellen und immateriellen Arbeitsergebnissen
(1) Die Urheberrechte an allen von NYBA, ihren Mitarbeitern oder beauftragten Dritten erstellten Leistungen (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Konzepte, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen usw.) verbleiben bei NYBA, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber darf diese Leistungen ausschließlich für die vom jeweiligen Auftrag erfassten Zwecke nutzen, sowohl während als auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung von NYBA zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

9. Vorzeitige Beendigung von Aufträgen
(1) NYBA und der Auftraggeber können einen Auftrag vorzeitig beenden, wenn
a) im Auftrag eine Kündigungsfrist vereinbart ist;
b) eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres eingehalten wird;
c) in den in Ziffer 6
(2) genannten Fällen; d) ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung durch NYBA liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen bekannt werden, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Auftraggebers begründen, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, und der Auftraggeber diese Zweifel nicht innerhalb von sieben Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch NYBA ausräumt; der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung mehr als 60 Tage in Verzug ist. Jede Kündigung bedarf der Textform.

10. Haftung
(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet NYBA unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet NYBA ebenfalls, soweit wesentliche Pflichten oder Kardinalpflichten verletzt werden, jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und nicht für mittelbare Schäden. Für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten haftet NYBA nicht. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Soweit die Haftung von NYBA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer.

11. Vertraulichkeit
Sämtliche Informationen, die den Auftrag und die Geschäftsbeziehung betreffen, sind vertraulich zu behandeln. Insbesondere behandelt NYBA alle ihr bekannt werdenden Geschäftsvorgänge, etwa Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenangaben, Zeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen mit urheberrechtlich geschützten Materialien des Auftraggebers, streng vertraulich. NYBA verpflichtet alle Mitarbeiter und/oder Dritten (z. B. Lieferanten, Designer), die Zugang zu diesen Informationen haben, zur Vertraulichkeit. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt über die Laufzeit dieses Vertrags hinaus.

12. Abwerbeverbot
Die Parteien unterlassen es, Mitarbeiter oder Subunternehmer der anderen Vertragspartei während der Laufzeit eines Auftrags und für sechs Monate danach zum Vertragsbruch zu verleiten oder in ähnlich unlauterer Weise abzuwerben.

13. Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht und Datenschutz
(1) NYBA verwendet alle vom Auftraggeber oder von Dritten erhaltenen Informationen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel ausschließlich zur Durchführung des Auftrags und behandelt sie vertraulich.
(2) Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen steht NYBA ein Zurückbehaltungsrecht an den überlassenen Unterlagen zu. Nach Begleichung aller Forderungen gibt NYBA alle vom Auftraggeber oder von Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags überlassenen Unterlagen zurück. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien oder für Kopien von Berichten, Organisationsplänen, Zeichnungen, Berechnungen usw., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) NYBA speichert und verarbeitet die Inhalte der Aufträge und die erstellten Leistungen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Gespeicherte Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze erhoben, verarbeitet und genutzt. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
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14. Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
(2) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. NYBA ist darüber hinaus berechtigt, am Geschäftssitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
(3) Auf das Vertragsverhältnis zwischen NYBA und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), ist ausgeschlossen.
Stand: Januar 2020